Raumüberlassungen

Seit dem 01.01.2023 ist die Raumüberlassung umsatzsteuerpflichtig. 
Anerkannte Träger der Jugendhilfe, welche die Räume zum Nutzen der Jugendarbeit mieten, sind von der Umsatzsteuer befreit.

 

Umsatzsteuer-PFLICHTIG

• Privatpersonen/Firmen
• Schulen
• Universitäten
• Stiftungen
• Vereine, wenn nicht für Jugendarbeit
• Verbände, wenn nicht für Jugendarbeit

Umsatzsteuer-BEFREIT

 • BJR, BezJR, KJR, SJR
 • Kindergärten/Krippen/Horte
 • Werkstätten für Behinderte
 • Jugendorganisationen von Vereinen
 • Kinder- und Jugendverbände


Wir bitten um wahrheitsgemäße Angaben auf der
Erklärung zur Umsatzsteuerpflicht.


Falls Sie sich für eine Nutzung der Chilling Area interessieren, führen Sie bitte folgende Schritte aus

und wir melden uns umgehend wieder bei Ihnen.